Obdachlosenunterkunft Henriette
Aufnahme
Das allgemeine Ordnungsrecht verpflichtet bei einer bestehenden Obdachlosigkeit die örtlich zuständige Gemeinde oder Stadt, die obdachlose Person oder Familie zu menschenwürdigen Bedingungen unterzubringen. Obdachlosigkeit bedeutet stets einen tiefgreifenden Einschnitt in die bisherige Lebenssituation. Grundsätzlich kann die Unterbringung in einer Obdachlosenrichtung nur einen Notbehelf darstellen. Jede ordnungsrechtlich untergebrachte Person ist zudem verpflichtet, sich umgehend eigenständig um Wohnraum oder sonstige Hilfen zu bemühen.
Bei diesen Bemühungen sind die Mitarbeiter:innen unserer Einrichtung Ihnen gerne behilflich.
Obdachlose Personen werden durch schriftliche Einweisungsverfügung der Stadt Fürstenwalde (Spree) in die Obdachlosenunterkunft Henriette eingewiesen. Ohne Einweisungsverfügung kann keine Aufnahme erfolgen.